AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 227 AEUVArtikel 227 (ex-Artikel 194 EGV) Artikel 227, (ex-Artikel 194 EGV)
ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.