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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 258 AEUVArtikel 258 (ex-Artikel 226 EGV) Artikel 258, (ex-Artikel 226 EGV)

ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

In forceOfficial text

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.