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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 262 AEUVArtikel 262 (ex-Artikel 229a EGV) Artikel 262, (ex-Artikel 229a EGV)

ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

In forceOfficial text

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten, mit denen europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum geschaffen werden, zu entscheiden. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.