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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 303 AEUVArtikel 303 (ex-Artikel 260 EGV) Artikel 303, (ex-Artikel 260 EGV)

ABSCHNITT 1 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

In forceOfficial text

Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.