AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 336 AEUVArtikel 336 (ex-Artikel 283 EGV) Artikel 336, (ex-Artikel 283 EGV)
SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen Organe das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.