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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 350 AEUVArtikel 350 (ex-Artikel 306 EGV) Artikel 350, (ex-Artikel 306 EGV)

SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Die Verträge stehen dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung der Verträge nicht erreicht sind.