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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 51 AEUV

Artikel 51 (ex-Artikel 45 EGV) Artikel 51, (ex-Artikel 45 EGV)

In forceOfficial text

Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.