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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 58 AEUV

Artikel 58 (ex-Artikel 51 EGV) Artikel 58, (ex-Artikel 51 EGV)

In forceOfficial text

(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.

(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.