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AngG · Angestelltengesetz

§ 19 AngGEndigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit. § 19. Paragraph 19,

Artikel I. Artikel römisch eins.

In forceOfficial text

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.