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GAngG · Gutsangestelltengesetz

§ 10 GAngGVerpflichtungen des Dienstnehmers.

In forceOfficial text

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die übernommenen Dienste nach bestem Wissen und Können persönlich zu leisten und die den Dienst betreffenden Anordnungen des Dienstgebers, dessen Bevollmächtigten oder der berufenen Vorgesetzten zu befolgen.