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GAngG · Gutsangestelltengesetz

§ 16 GAngGEndigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.

In forceOfficial text

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-07-01