GAngG · Gutsangestelltengesetz
§ 7 GAngGSchriftliche Aufzeichnung des Dienstvertrages.
Dem Dienstnehmer ist bei Abschluß des Dienstvertrages vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen, auf die die Vorschriften des § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 , in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
Amendment history
- In Kraft seit 1994-01-01