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Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslo · Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

§ 3 Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslo

In forceOfficial text

Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben – unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden – Maßnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiete des anderen Staates arbeiten, gewährleisten.