§ 8 Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gew
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Amendment history
- In Kraft seit 1949-03-31