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Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d · Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

§ 12 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d

In forceOfficial text

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1949-03-31