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Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d · Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

§ 3 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d

In forceOfficial text

1. Die Verwendung Jugendlicher unter 18 Jahren und von Frauen bei Malerarbeiten im Gewerbe, bei denen Bleiweiß, Bleisulfat und irgendwelche diese Farbstoffe enthaltende Produkte verwendet werden, ist verboten.

2. Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zu gestatten, daß Malerlehrlinge für ihre berufliche Ausbildung mit den im vorhergehenden Artikel verbotenen Arbeiten beschäftigt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1949-03-31