§ 5 Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbe
Pakistan
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Amendment history
- In Kraft seit 1949-03-31