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Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbe · Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

§ 9 Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbe

Pakistan

In forceOfficial text

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1949-03-30