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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 33a VBGSonderurlaub während der Kündigungsfrist

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 )