VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 36e VBGVerbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse
Abschnitt Ia Abschnitt römisch eins a Verwaltungspraktikum
Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.