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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 90k VBGGesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt

In forceOfficial text

Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen