VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 97 VBGVerweisungen auf andere Bundesgesetze
Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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- In Kraft seit 2025-04-01