Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
§ 2 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 2
Kapitel I – Organisation Kapitel römisch eins – Organisation
Die ständige Organisation umfaßt:
a) eine Allgemeine Konferenz von Delegierten der Mitglieder;
b) einen nach Artikel 7 zusammengesetzten Verwaltungsrat;
c) ein Internationales Arbeitsamt unter der richtunggebenden Aufsicht des Verwaltungsrates.