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Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die · Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel

§ 4 Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über dieArtikel 4

In forceOfficial text

Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.