§ 7 Abkommen zwischen Österreich und Deutsch
Artikel 7.
Die vertragschließenden Staaten bestimmen die für die Zulassung der Gastarbeitnehmer zuständigen Behörden (Zulassungsstellen).
Artikel 7.
Die vertragschließenden Staaten bestimmen die für die Zulassung der Gastarbeitnehmer zuständigen Behörden (Zulassungsstellen).