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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 271 ASVGBerufsunfähigkeitspension

ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Pensionsversicherung der Angestellten.

In forceOfficial text

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Berufsunfähigkeit (§ 273) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,

2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 270a besteht,

3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 )

(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

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  • In Kraft seit 2026-04-01