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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 289 ASVGHinterbliebenenpensionen, Ausmaß

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

In forceOfficial text

Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die §§ 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im § 264 Abs. 1 Z 3 das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension und an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension tritt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2004-01-01