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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 322 ASVGVerpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.

4. UNTERABSCHNITT. Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

In forceOfficial text

(1) Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.

(2) Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, setzt der Dachverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.

Amendment history
  • In Kraft seit 9000-01-01