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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 411 ASVGWirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen.

ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Verfahren in Verwaltungssachen.

In forceOfficial text

Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01