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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 452 ASVGKosten der Aufsicht

ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Aufsicht des Bundes

In forceOfficial text

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Dachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger und der Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Dachverbandes) zu bestimmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-01-01