Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 561 ASVG

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Schlußbestimmungen.

In forceOfficial text

Für das Jahr 1996 sind den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Träger der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung aus der gesonderten Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 Zuwendungen zu gewähren, wenn durch die Überweisungen gemäß § 447f Abs. 8 die Zahlungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers gefährdet wäre.

Amendment history
  • In Kraft seit 1996-01-01