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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 89a ASVGRuhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

ABSCHNITT VI. ABSCHNITT römisch sechs. Leistungsansprüche.

In forceOfficial text

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.