§ 7 Abkommen über den Austausch von Gastarbe
Artikel 7
Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer finden alle Vorschriften der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, des Arbeitsrechtes und des Arbeiterschutzes Anwendung.
Artikel 7
Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer finden alle Vorschriften der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, des Arbeitsrechtes und des Arbeiterschutzes Anwendung.