KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 113c KOVG 1957
VI. HAUPTSTÜCK. römisch sechs. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.
Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.