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KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

§ 16 KOVG 1957

ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Beschädigtenrente.

In forceOfficial text

(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1. der Ehegatte;

2. der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-07-01