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KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

§ 60 KOVG 1957

ABSCHNITT XVI. ABSCHNITT römisch sechzehn. Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.

In forceOfficial text

Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (§ 32) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.

Amendment history
  • In Kraft seit 1980-07-01