Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

§ 67 KOVG 1957

ABSCHNITT XX. ABSCHNITT römisch zwanzig. Fälligkeit und Auszahlung

In forceOfficial text

Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-01-01