KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 67 KOVG 1957
ABSCHNITT XX. ABSCHNITT römisch zwanzig. Fälligkeit und Auszahlung
Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Amendment history
- In Kraft seit 2002-01-01