KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 70 KOVG 1957
ABSCHNITT XXI. ABSCHNITT römisch 21 . Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.
Von der Pflichtversicherung (§ 68) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Amendment history
- In Kraft seit 1970-01-01