KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 77 KOVG 1957
ABSCHNITT XXIII. ABSCHNITT römisch 23 . Schwerkriegsbeschädigtenausweis.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.