KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 92 KOVG 1957
ABSCHNITT V. ABSCHNITT römisch fünf. Vertretung der Versorgungswerber.
Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
1. Rechtsanwälte und Notare;
2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
2a. eingetragene Partner;
3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.
Amendment history
- In Kraft seit 2014-01-01