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KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

§ 92 KOVG 1957

ABSCHNITT V. ABSCHNITT römisch fünf. Vertretung der Versorgungswerber.

In forceOfficial text

Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1. Rechtsanwälte und Notare;

2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

2a. eingetragene Partner;

3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01