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Abkommen über den Austausch von Kriegsbe · Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

§ 9 Abkommen über den Austausch von KriegsbeARTIKEL 9

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Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beitritt wird mit dem ersten Tage des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung folgt.