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BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz

§ 18d BThPGErhöhung des Ruhegenusses

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.