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ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz

§ 12 ARÜGZwischenstaatliche Vereinbarungen.

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Pensionsversicherung.

In forceOfficial text

Die in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Rentenansprüche und Zeiten in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) gelten als solche der österreichischen Pensions(Renten)versicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1961-01-01