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Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960

§ 2 Heimarbeitsgesetz 1960Begriffsbestimmungen

I. Hauptstück römisch eins. Hauptstück Anwendungsgebiet

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist,

2. Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken lässt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01