Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 32a RStDGAnhörung der Bewerber

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ernennung zum Richter

In forceOfficial text

(1) Falls es der Personalsenat für erforderlich hält, kann er einen Bewerber vorladen und anhören. Wird ein Bewerber vorgeladen, sind die nicht vorgeladenen Bewerber vom Termin dieser Personalsenatssitzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, zu dieser Personalsenatssitzung zu erscheinen und ihre Anhörung zu beantragen. Einem derartigen Antrag ist zu entsprechen.

(2) Über den Inhalt von Anhörungen ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.