RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 56 RStDGDienstbeschreibung durch eine andere Behörde
Mitteilung der Gesamtbeurteilung
Die Dienstbeschreibung der Richter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.
Amendment history
- In Kraft seit 2003-12-31