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BLVG · Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

§ 6 BLVG

In forceOfficial text

Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern

1. nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder

2. Fernunterricht

vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-04-01