Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 110 PG 1965Vollziehung

ABSCHNITT XV ABSCHNITT römisch fünfzehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übertragenen Aufgaben sind von dieser im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. In Besorgung dieser Aufgaben unterliegt die Versicherungsanstalt den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-01-01