§ 7 PG 1965Ausmaß des Ruhegenusses
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei RUHEBEZUG
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
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- In Kraft seit 2004-01-01