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PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 7 PG 1965Ausmaß des Ruhegenusses

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei RUHEBEZUG

In forceOfficial text

(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2004-01-01