Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 95f PG 1965Teuerungsausgleich

Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

(1) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.